Mindestlohn für Mitarbeiter auf Pferdebetrieben

In 2024 wird er in zwei Schritten angehoben: am 1. Januar 2024 auf 12,42 Euro brutto je Stunde und ein Jahr später auf 12,82 Euro – der Mindestlohn auf Pferdebetrieben. Damit sind steigende Personalkosten zu erwarten. Somit gerät die Wirtschaftlichkeit von Pferdebetrieben weiter unter Druck und es wird die Frage aufgeworfen: wie soll das bezahlt werden?

Die Bundesregierung hatte das Gesetz für den Mindestlohn auf den Weg gebracht: „Mindestlöhne sind festgeschriebene Arbeitsentgelte, die Beschäftigten als Minimum zustehen“, so der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB. Der Mindestlohn gilt deutschlandweit in fast allen Branchen, für Ausländer, die in Deutschland arbeiten und auch für Langzeitpraktikanten. Die Vorteile des Mindestlohns sieht der DGB unter anderem in folgenden Punkten:

  • Schaffung würdiger Arbeitsbedingungen
  • Vorsorge der Altersarmut von morgen
  • Verhinderung der Lohnarmut
  • Entlastung des Staatshaushalts
  • Antrieb der Binnenwirtschaft

Ausnahmen von der Regel

Rund 3,7 Mio Menschen werden laut der dpa vom Mindestlohn profitieren und endlich einen angemessenen Lohn für ihre Arbeit erhalten. Doch was für viele Arbeitnehmer gerecht und längst fällig ist, stellt für etliche Arbeitgeber einen massiven Eingriff in die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens dar. Es ist keine Seltenheit, dass Pferdebetriebe billige Stallhelfer aus dem Ausland oder Praktikanten einsetzen, um die tägliche Arbeit auf dem Hof günstig verrichten zu können. Einige Betriebe werden es sich (noch) nicht leisten können, qualifiziertes Personal einzusetzen und entsprechend zu bezahlen. Doch Schlupflöcher oder Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es nur wenige. Das betrifft Beschäftigungsgruppen wie die der Praktikanten und Langzeitarbeitslosen sowie der Ehrenämter in Sportvereinen. Weiterhin sind Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren dauerhaft vom Mindestlohn ausgenommen.

In folgenden Fällen gelten Sonderregelungen:

  • Wird ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet, gilt der Mindestlohn nicht.
  • Erfolgt ein Praktikum berufs-/studienorientierend oder studien-/berufsbegleitend und ist nicht in der Ausbildungs- oder Studienordnung vorgesehen, hat der Praktikant ab dem 4. Monat ein Anrecht auf den Mindestlohn. In den ersten 3 Monaten gilt der Mindestlohn nicht.
  • Bei Langzeitarbeitslosen gilt der gesetzliche Mindestlohn erst ab dem 7. Monat.
  • Nicht betroffen vom Mindestlohn sind laut der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) Sportvereine und Ehrenämter.

Auf gewerblich betriebenen Reitanlagen und wenn keine Sonderregelungen angewendet werden können, muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Die Einhaltung des Gesetzes kontrolliert der Zoll und beschäftigt dafür sogar 1.600 neue Mitarbeiter. Also müssen sich Pferdebetriebe so oder so auf steigende Personalkosten einstellen. Vielleicht nutzen Betriebe diesen Anlass, um einen genauen Blick auf ihre Finanzen zu werfen und sich für die anstehenden Herausforderungen mit einer entsprechenden Strategie zu wappnen.

Wirtschaftlichkeit auf dem Prüfstand

Allgemein kommen Pferdebetriebe bei der Untersuchung ihrer Wirtschaftlichkeit eher mäßig gut weg. Doch bei genauem Hinsehen zeigt sich auch, dass viele betriebswirtschaftliche Stellschrauben jahrelang ungenutzt bleiben. Somit stehen kaum Reserven für Investitionen oder marktbedingte Preiserhöhungen zur Verfügung. Eine Betriebsprüfung durch einen Betriebsberater kann solche Stellschrauben offenbaren und die Wirtschaftlichkeit der Pferdebetriebe nachhaltig verbessern. Den ersten Schritt dahin muss aber der Betriebsleiter gehen.

Dokumentationspflicht

Die Dokumentationspflicht dient dazu, festzustellen zu können, wann und wie viele Stunden ein Arbeitnehmer monatlich gearbeitet hat und ob der geltende Mindestlohn eingehalten worden ist. Die Aufzeichnungen werden außerdem für die Lohnabrechnung herangezogen. Der Gesetzgeber hat nun beschlossen, die Aufzeichnungspflicht für weitere Angestellte des Betriebes zum 01. August 2015 aufzuheben. Zu diesen Angestellten zählen:

  • Ehegatten und Eingetragene Lebenspartner
  • Kinder und Eltern
  • Vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen z. B. Geschäftsführer
  • Rechtsfähige Personengesellschaften

Die Aufzeichnungspflicht entfällt ebenfalls für Personen, dessen Monatsentgelt brutto 2.000,00 Euro überschreitet. Allerdings muss ein solches Gehalt nachweislich schon die letzten 12 Monate gezahlt worden sein.

Harms | Pferdeprofis gut beraten